Bekanntgabe von Ausbildungs- und Prüfungsfahrten ohne gültige Bescheinigung gem. EisbG § 126.
Ausbildungs- und Prüffahrten ohne gültige Bescheinigung
- Gemäß EisbG § 126 Abs 2 Ziffer 5 sind Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor einer Ausbildungs- und Prüffahrt ohne gültige Bescheinigung des Triebfahrzeugführers vor der Fahrt in Kenntnis zu setzen. Befüllen Sie dazu folgendes Kontaktformular.